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   BayObLG, 29.03.1990 - BReg. 3 Z 18/90   

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BayObLG, 29.03.1990 - BReg. 3 Z 18/90 (https://dejure.org/1990,3081)
BayObLG, Entscheidung vom 29.03.1990 - BReg. 3 Z 18/90 (https://dejure.org/1990,3081)
BayObLG, Entscheidung vom 29. März 1990 - BReg. 3 Z 18/90 (https://dejure.org/1990,3081)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 869
  • MDR 1990, 726
  • DNotZ 1991, 619
  • DB 1990, 1079
  • Rpfleger 1990, 368
  • BayObLGZ 1990, 90
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.11.1987 - II ZB 49/87

    Mitteilung der Eintragung in die Handwerksrolle

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1990 - BReg. 3 Z 18/90
    Damit wird vermieden, daß durch die Eintragung eine juristische Person zur Entstehung gelangt (§ 13 Abs. 1 GmbHG , § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG ), obwohl ein staatlich nicht genehmigter und damit unzulässiger Unternehmensgegenstand durch das Unternehmen verfolgt wird (vgl. BGHZ 102, 209 [hier: II (220) 321 c-e]).
  • OLG Frankfurt, 30.08.1979 - 20 W 49/79

    Öffentlichrechtliche Genehmigungen und Anmeldung einer GmbH

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1990 - BReg. 3 Z 18/90
    Enthält somit der Gesellschaftsvertrag bei der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes (nur) die programmatische Aussage, Gaststätten betreiben zu wollen, so kann nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG die Vorlage einer Genehmigungsurkunde verlangt werden (OLG Frankfurt, OLGZ 1979, 493 ..).
  • LG Berlin, 09.01.2008 - 106 T 93/07

    Genehmigungsnachweis im Eintragungsverfahren

    Damit soll vermieden werden, dass durch die Eintragung eine juristische Person zur Entstehung gelangt, obwohl ein staatlich nicht genehmigter und damit unzulässiger Unternehmensgegenstand durch das Unternehmen verfolgt wird (BGHZ 102, 209, 217 = DNotZ 1988, 506; BayObLG, DNotZ 1991, 619).

    Regelmäßig ist die Angabe im Gesellschaftsvertrag für die Frage allein entscheidend, ob 404 MittBayNot 5/2008Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht eine staatliche Genehmigung erforderlich ist (BayObLG, DNotZ 1991, 619).

    Ein solches Verlangen ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn nach der maßgebenden Bescheinigung des Unternehmensgegenstandes begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass die beabsichtigte Geschäftstätigkeit eine staatlichen Genehmigung erfordert (BayObLG, DNotZ 1991, 619 m. w. N.).

    Die Erlaubnispflicht tritt erst ein, wenn sich der Programmsatz auf eine bestimmte Gaststätte konkretisiert hat, weil die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 GastG nur für bestimmte Räume erteilt werden kann (BayObLG, DNotZ 1991, 619 m. zahlreichen w. N.).

  • BayObLG, 15.03.1990 - BReg. 2 Z 21/90

    "Willensvollstreckung" nach schweizerischem Recht in deutschem Nachlaßverfahrens-

    4. Gesellschaftsrecht - Vorlage staatlicher Genehmigungsurkunden bei Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister (BayObLG, Beschluß vom 29.3.1990 - BReg. 3 Z 18/90 - mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) GastG § 2 GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 6 Ist im Gesellschaftsvertrag als Unternehmensgegenstand der Betrieb von Gaststätten aller Art festgelegt, so kann die Eintragung derGesellschaftauch dann nichtvon der Vorlage von Erlaubnisurkunden abhängig gemacht werden, wenn während des Eintragungsverfahrens bereits bestimmte Gaststätten betrieben werden, für die schon Erlaubnisse vorliegen.
  • OLG Düsseldorf, 03.12.1997 - 3 Wx 545/97

    Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei Neuanmeldung einer GmbH

    Ob bei der Anmeldung der Ersteintragung einer GmbH als Antragsteller und gegebenenfalls als Beschwerdeführer der anmeldende Geschäftsführer oder die GmbH in Gründung anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. BGHZ 102, 209, 210; BGHZ 105, 324 ; BGHZ 107, 1, 2; BayObLG NJW-RR 1987, 1177; NJW-RR 1990, 869 ; DNotZ 1992, 180; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1381, 1382), kann hier aber letztlich dahinstehen, denn selbst wenn man nicht den Geschäftsführer, sondern nur die - noch nicht eingetragene - GmbH selbst als beschwerdebefugt ansehen wollte, so wäre jedenfalls die von dem die Gesellschaft vertretenden Notar namens des vorgesehenen Geschäftsführers, der auch alleiniger Gesellschafter ist, eingelegte Beschwerde auch als für die Gesellschaft eingelegt zu behandeln.
  • BayObLG, 07.06.2000 - 3Z BR 26/00

    Voraussetungen der Eintragung einer GmbH beim Registergericht

    Wenn der Gesellschaftsvertrag nur allgemein-programmatisch den Betrieb genehmigungspflichtiger Betriebsstätten ins Auge faßt, wird auf die Vorlage der Genehmigungsurkunde verzichtet (vgl. BayObLG GmbHR 1990, 454; OLG Frankfurt WM 1980, 22; Rowedder/Rittner/Schmidt-Leithoff § 8 Rn. 11).
  • OLG Hamm, 01.12.1992 - 15 W 275/92

    Ablehnung der Eintragung einer GmbH bei Vorbelastung des eingezahlten

    Bei der Zurückweisung der Erstanmeldung einer GmbH ist der anmeldende Geschäftsführer beschwerdebefugt (vgl. BayObLGZ 1990, 90, 92).
  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 121/93

    Negative Abgrenzung des Unternehmensgegenstandes durch den Zusatz, eine Tätigkeit

    Allerdings ist ein solches Verlangen nur gerechtfertigt, wenn nach der maßgebenden Beschreibung des Unternehmensgegenstandes begründeter Anlaß für die Annahme besteht, daß die beabsichtigte Geschäftstätigkeit eine staatliche Genehmigung erfordert (vgl. BayObLGZ 1990, 90/93 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 16.12.1996 - 15 W 293/96
    § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG will die Entstehung einer juristischen Person mit einem mangels der erforderlichen staatlichen Genehmigung unerlaubten Unternehmensgegenstand verhindern (BGHZ 102, 209, 217; BayObLG GmbHR 1990, 454; Scholz/Winter, a.a.O., § 8 Rdnr. 14).
  • LG Arnsberg, 06.12.2013 - 4 O 294/13

    Substantiierter Nachweis von Stromverbrauch in der Rechnung eines Stromversorgers

    Denn eine solche offensichtliche Fehlerhaftigkeit setzt voraus, dass die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, das heißt, bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (BGH NJW-RR 1990, 869; ebenso BGH NJW 1983, 1777).
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